AGB's

Gesellschaft Projekt Zelte GbR
vertreten durch die Gesellschafter:

Benjamin Wörmcke, Neuer Weg 12, 25489 Haselau
Julian Behrens, Neuer Weg 12a, 25489 Haselau

§ 1 Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote vom Auftragnehmer, im folgenden Projekt Zelte GbR genannt erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Andere Vereinbarungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

§ 2 Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zum Angebot sind nur gültig, wenn sie durch Projekt Zelte GbR schriftlich bestätigt worden sind. Projekt Zelte GbR hält sich an seine Angebote 7 Tage gebunden. Der Vertrag kommt durch eine schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers unter Anerkennung dieser AGB zustande.

§ 3 Mietzeit

Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beträgt 4 Tage und beginnt mit dem Tag des Aufbaus und endet mit dem Tag des Abbaus. Andere Mietzeiten sind im Vorfeld abzuklären und schriftlich festzuhalten. Bei Mietzeiträumen, die mehr als 4 Tage betragen, erhöht sich der Mietpreis pro weiteren Tag um 25 Euro.

§ 4 Preise / Rechnungen

Unsere Forderungen sind binnen 10 Werktagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug von Skonto oder sonstigen nicht vereinbarten Nachlässen zu erfüllen. Barzahlung am Tag des Aufbaus ist ebenfalls möglich. Dies wird auf der Rechnung quittiert. Kommt der Auftraggeber mit den vertraglich vereinbarten Zahlungen in Verzug, so ist Projekt Zelte GbR berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, sofern wir nicht einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist. Nach erfolgtem Erinnerungsschreiben wird mit Zugang der zweiten und jeder folgenden Mahnung jeweils 10 Euro Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus).

§ 5 Aufstellungsort

Der Auftraggeber sorgt für ein frei zugängliches, ebenes und von Rechten Dritter, freies Gelände und stellt nach Abbau der Partyzelte den ursprünglichen Zustands des Geländes in Eigenverantwortung wieder her. Projekt Zelte GbR ist dafür nicht zuständig. Der genaue Aufbauort ist durch den Auftraggeber oder dessen namentlich zu benennenden Beauftragten zu bestimmen. Das Aufstellen der Zelte erfolgt auf Anweisung des Auftraggebers. Dieser ist verpflichtet den Aufstellplatz so herzustellen das keine Beschädigungen von Versorgungsleitungen (Gas-, Wasser-, Stromleitungen, etc.) eintreten können, bzw. muss, sofern Versorgungsleitungen vorhanden sind, diese ausreichend kenntlich machen und den Aufsteller ausdrücklich darauf hinweisen. Die Partyzelte werden mit Erdnägeln von bis zu 40 cm Tiefe befestigt.

Projekt Zelte GbR kann sich bei ernsthaften Bedenken (eventuelle Beschädigungen an der Ausrüstung oder dergleichen) dagegen entscheiden, das Partyzelt an dem Ort zu errichten. Nicht vorhersehbare Folgen, die durch das Gelände eintreten können, hat der Auftraggeber zu verantworten.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggeber

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Veranstaltung. Damit hat der Auftraggeber unter anderem dafür zu sorgen, dass ggf. genügend betriebsbereite Feuerlöscher zur Verfügung stehen und Notausgänge vorhanden sind und frei gehalten werden.

Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Auftraggeber oder sein Beauftragter vor Eintritt einer Gefährdung das Zelt zu sichern. Aus- und Eingänge sind zu verschließen und das Zelt notfalls von Personen zu räumen. Bei Windstärken ab 7 Beaufort ist das Zelt zusätzlich zu sichern und Projekt Zelte GbR zu informieren. Projekt Zelte GbR behält sich das Recht vor, das Zelt nach Abwägung der Risiken für Mensch und Material eventuell abzubauen. In diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Erstattung des Mietpreises da es sich hier um höhere Gewalt handelt. Bei Schneefall ist das Zelt von Schneelasten durch den Auftraggeber zu befreien.

Durch extreme Temperaturunterschiede innerhalb und außerhalb des Zeltes kann es zur Kondenswasserbildung an der Innenseite der Zelthaut kommen.

Das ist physikalisch bedingt und nicht auf mangelhafte Dachplanen zurückzuführen. Durch herabtropfendes Wasser verursachte Schäden an im Zelt untergebrachten Gerätschaften (Stereoanlagen, Kühlschränke, etc.) trägt der Auftraggeber selbst.

Der Auftraggeber hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes durch Projekt Zelte GbR erfolgt ist (siehe § 9 Haftung).

Eventuelle Beschädigungen oder Verunreinigungen an aufgestellten Zelten oder geliefertem Equipment sind unverzüglich gegenüber Projekt Zelte GbR anzuzeigen. Nach erfolgtem Aufbau wird eine gemeinsame Abnahme zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer durchgeführt, bei der alle Besonderheiten schriftlich auf der Rechnung festgehalten und beidseitig unterschrieben werden.

§ 7 Rücktritt durch den Auftraggeber

Tritt der Auftraggeber vom geschlossenen Vertrag zurück, ohne dass Projekt Zelte GbR hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der Auftraggeber seinen unter §5 + §6 genannten Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist Projekt Zelte GbR berechtigt, angemessene Stornokosten zu verlangen. Diese betragen:

• bis vier Wochen vor vereinbarter Lieferzeit keine Stornokosten
• zwischen vier und einer Woche vor vereinbarter Lieferzeit 30 % des Auftragswertes
• ab einer Woche vor vereinbarter Lieferzeit 60 % des Auftragswertes

§ 8 Gewährleistung

Projekt Zelte GbR hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen vereinbarten Leistungen erbracht werden und das Mietobjekt die zugesicherten Eigenschaften besitzt. Treten Mängel auf, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer Projekt Zelte GbR unverzüglich darüber zu informieren und die Möglichkeit einzuräumen, diese Mängel zu beseitigen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen. Offensichtliche Fehler hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, erlischt sein Gewährleistungsrecht.

§ 9 Haftung

Das Mietgut ist nicht versichert. Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Mietgutes durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts durch ihn oder andere Personen resultieren. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Versicherung für die Dauer der Mietzeit empfohlen.

Eine Haftung für Schäden, die durch das Einbringen der Erdnägel in den Untergrund entstehen (siehe §5 und §6), übernimmt Projekt Zelte GbR auch gegenüber Dritten nicht.

Bei Verlust oder Beschädigungen von gelieferten Gegenständen und Mietobjekten haftet der Auftraggeber in Höhe des Wiederbeschaffungswertes und eventuell für daraus entstehende Forderungen aus Regressansprüchen für abgeschlossene Mietverträge, die nicht erfüllt werden können. Für Schäden, die ausschließlich auf einen Verstoß seitens des Auftraggeber gegen seine Pflichten gem. §5 + §6 beruhen, hat Projekt Zelte GbR nicht einzustehen. Ebenfalls ist Projekt Zelte GbR von Ansprüchen Dritter freizustellen, sollte der Auftraggeber seine Pflichten gem. §5 + §6 verletzt haben. Der Auftraggeber haftet für die Dauer des Mietzeitraums für seine Angestellten, Beauftragten sowie sonstige Dritte.

$ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

STAND: 01.04.2019

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